Aktuelle Vereinssatzung

Satzung der Musikschule Glinde e.V. gültig seit: 22.06.2017

Urfassung vom 24.03.1984

1. Änderung am 12.06.1984

 2. Änderung am 06.11.1985

 


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen „Musikschule Glinde e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck unter der Nr. VR 328 RE eingetragen.

§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Glinde, Kreis Stormarn. Der Verein wurde am 24.03.1984 gegründet.

§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. i.S. d Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist es, Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen eine umfassende und vielseitige musikalische Ausbildung zu vermitteln und die Ausübung von Musik zu fördern durch „Musikalische Früherziehung“ und „Musikalische Grundausbildung“, instrumentalen Gruppen- bzw. Einzelunterricht, instrumentales Zusammenspiel, Kammermusik, Chor, Orchester, Ensemble, Band u.ä..

Der Verein arbeitet, soweit es sein Zweck und seine Zielsetzung erfordert, mit den Schulen sowie mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen, Vereinigungen, Körperschaften und Stellen zusammen.

Parteipolitische, weltanschauliche und konfessionelle Zielsetzungen liegen dem Verein fern.

§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Die Mitgliederversammlung regelt Art und Umfang der Vergütungen. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche (ab 14 Jahren) und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein,

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge, finanzielle Mittel

§ 5 Nr. 1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Die festgesetzten Beträge sind jährlich als Jahresbeitrag zum 25.März eines jeden Jahres fällig. Die Zahlung sollte per Lastschrift erfolgen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Nr. 2 Die finanziellen Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Verein weiterhin durch:

a) Zuschüsse

b) Geld- und/oder Sachspenden

c) eigene Einnahmen, beispielsweise durch Sammlungen

 

§ 6 Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 7 Der Vorstand

§ 7 Nr. 1 Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

Weiterhin gehören dem Vorstand an:

d) der Schriftführer

e) ggf. bis max. 2 Beisitzer

Außerdem gehört dem Vorstand ständig an:

f) ein Vertreter der als Mitglieder beigetretenen Körperschaften des öffentlichen Rechts.

g) der Leiter der Musikschule

§ 7 Nr. 2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

§ 9 Nr. 1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden auf analogem oder elektronischem Wege einberufen werden (zeitübliche Kommunikationswege). In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende oder der Schatzmeister, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Schatzmeister. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege (auch per eMail) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 9 Nr. 2 - Der Vorstand beschließt die Anstellung und Entlassung des Leiters der Musikschule.

- Der Leiter der Musikschule hat die Verantwortung für das Verwaltungspersonal, welches er auch einstellt oder entlässt. Der Vorstand hat bei diesen Maßnahmen ein Vetorecht.

- Personelle Entscheidungen über die Dozenten sind vom Leiter der Musikschule zu treffen. Zu diesen Entscheidungen kann er aus dem Kreise der Dozenten oder von fachkompetenten Personen Beratung hinzuziehen..

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein

Ehrenmitglied - eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten

zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b) Festsetzung der Höhe und ggf. der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c) Entscheidung über den Haushaltsplan und den Stellenplan des Folgejahrs.

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche durch schriftliche (auch eMail) Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem folgenden Werktag nach Absendung der Einladung.

- Darüber hinaus muss die Mitgliederversammlung dann einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.

- Ein Gegenstand muss auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn es mindestens von 10 Mitgliedern oder einer der als Mitglieder beigetretenen Körperschaft des öffentlichen Rechts vor der Einberufung der Mitgliederversammlung beantragt wird.

- Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach eigenem Ermessen ein oder wenn eine der als Mitglieder beigetretenen Körperschaften des öffentlichen Rechts dieses beantragt. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (auch eMail-Adresse) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder auch bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

- Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

- Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

- Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung als Dringlichkeitsantrag gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 14 Leiter der Musikschule

§ 14 Nr. 1 Der Vorstand bestellt einen Leiter der Musikschule. Dieser erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins wie folgt:

- Er stellt den Lehrplan, das Veranstaltungsprogramm und die Arbeitspläne auf und führt diese durch.

- Er bereitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes vor. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes durch und ist dem Vorstand verantwortlich.

- Er nimmt Kraft seines Amtes regelmäßig an den Vorstandssitzungen teil.

§ 14 Nr. 2 Der Leiter der Musikschule vertritt den Verein nach außen allein, soweit es um Rechtsgeschäfte geht, die mit dem Betrieb der Musikschule zusammenhängen.

§ 14 Nr. 3 Eine Willenserklärung gegenüber dem Verein ist wirksam abgegeben, wenn sie einem Vorstandsmitglied oder dem Leiter der Musikschule zugeht.

 

§ 15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von je 2 Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, von denen alljährlich einer ausscheidet. Wiederwahl ist zulässig. Die Prüfung erstreckt sich auf den Kassenbestand und die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist den Kassenprüfern Einblick in die Konten, die Belege und sonstigen Unterlagen der Buchführung zu gewähren. Über das Ergebnis der Prüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 16 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 16 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:

Stadt Glinde

Markt 1

21509 Glinde

mit der Auflage, dass die Stadt das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke der musikalischen Jugendarbeit zu verwenden hat.

 

Die vorstehende und überarbeitete Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.06.2017 verabschiedet.

 

Glinde, 22.06.2017

Unterschriften:       (Klaus Griem)       (Matthias Sacher)       (Thomas Schenk)